Dies wurde 2005 von der taz als Kinospot geschaltet:
Die Verbreitung wurde per einstweiliger Verfügung gestoppt. Nun ist das Verfahren bis in die letzte Instanz gegangen. Humorvolle oder ironische Anspielungen in der Werbung sind laut BGH erlaubt, wenn der Konkurrent damit nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Das Karlsruher Gericht hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg auf, das den 70-Sekundenfilm untersagt hatte.
Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.Mehr dazu im Bildblog.
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